Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.
III.Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten zugunsten der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 25. April 2017 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 27. Februar 2018 betreffend die "Errichtung eines Einfamilienhauses - Doppelhaushälfte mit einem Carport und einer Garage" auf dem östlichen Nachbargrundstück unter Befreiung von der zum Kläger hin festgesetzten westlichen Baugrenze. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 13. Mai 2020 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die vom Kläger beanstandeten Verstöße gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften nicht Gegenstand des Vorbescheids seien und das Bauvorhaben keine erdrückende Wirkung habe. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
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