VGH Bayern - Beschluss vom 02.02.2021
9 ZB 18.1513
Normen:
BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 16.1195

Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Doppelhauses unter Teilung des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks und unter Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 18.1513

DRsp Nr. 2021/6291

Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Doppelhauses unter Teilung des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks und unter Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Doppelhauses unter Teilung seines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks und unter Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 3774 der Beklagten. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. Juni 2016 die Erteilung des Vorbescheids ab, weil das Bauvorhaben vollständig außerhalb der festgesetzten Baugrenzen liege und die Erteilung einer Befreiung die Grundzüge der Planung berühre. Das Verwaltungsgericht wies die Klage hiergegen mit Urteil vom 16. Mai 2018 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls im Bereich des klägerischen Grundstücks nicht funktionslos geworden seien. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.