Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 54.600 Euro festgesetzt.
I.
Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. September 2020 (Az. AN 9 K 19.01782), mit dem dieses der Klage des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheids für die Nutzungsänderung von Geschäftsräumen einer Bank zu einem Wettbüro stattgab.
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