VGH Bayern - Beschluss vom 11.02.2021
9 ZB 18.2423
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 17.1353

Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Wohngebäudes außerhalb festgesetzter Baugrenzen

VGH Bayern, Beschluss vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 18.2423

DRsp Nr. 2021/5915

Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Wohngebäudes außerhalb festgesetzter Baugrenzen

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO greift grundsätzlich nicht, wenn das Verwaltungsgericht den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

I.