VGH Bayern - Urteil vom 12.02.2021
1 B 20.875
Normen:
BauGB § 14; BauGB § 17; GO Art. 54 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 657
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 16.3940

Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage; Überprüfbarkeit der Richtigkeit einer Sitzungsniederschrift mit einer Berichtigung der Sitzungsniederschrift

VGH Bayern, Urteil vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 1 B 20.875

DRsp Nr. 2021/4803

Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage; Überprüfbarkeit der Richtigkeit einer Sitzungsniederschrift mit einer Berichtigung der Sitzungsniederschrift

1. Bedenken gegen die Richtigkeit einer Sitzungsniederschrift können mit einer Berichtigung der Sitzungsniederschrift ausgeräumt werden. Auch die berichtigte Sitzungsniederschrift stellt eine öffentliche Urkunde dar, die mit dem Gegenbeweis angegriffen werden kann. (Rn. 20 - 22)2. Die fehlerhafte Festsetzung einer über die gesetzliche Höchstfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB gehenden Frist, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB vorliegen, führt nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Höchstfrist von drei Jahren. (Rn. 26 - 28)

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2018 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 14; BauGB § ;