Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000 € festgesetzt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung einer mobilen Transportbetonanlage abgewiesen und zur Begründung tragend ausgeführt: Die Anlage sei nach § 35 BauGB zu beurteilen, sie sei im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 letzte Variante BauGB privilegiert. Als sonstiges Vorhaben sei sie nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtige, sie widerspreche Darstellungen des Landschaftsplans der Beklagten und könne schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. §
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