OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.07.2021
7 A 592/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6108/16

Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für einen nicht großflächigen Drogeriemarkt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 7 A 592/19

DRsp Nr. 2021/12472

Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für einen nicht großflächigen Drogeriemarkt

Tenor

Soweit die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 15.7.2016 verpflichtet war, der Klägerin einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid gemäß dem Antrag vom 13.4.2016 zur Art der baulichen Nutzung (Drogeriemarkt mit 799 qm Verkaufsfläche) zu erteilen.

Die Klägerin trägt 4/5, die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Rücknahme auf 60.000 Euro und im Übrigen auf 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 3;

Gründe

I.