OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.05.2022
7 A 800/20
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 1149
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3934/18

Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines großflächigen Lebensmittel-Discountmarkts; Festsetzung einer baugebietsbezogenen vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 7 A 800/20

DRsp Nr. 2022/9390

Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines großflächigen Lebensmittel-Discountmarkts; Festsetzung einer baugebietsbezogenen vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet

1. Die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich unzulässig.2. Festsetzungen zu Verkaufsflächen sind keine Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, weil sie sich keiner der dafür nach § 16 Abs. 2 BauNVO zulässigen Größen bedienen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8.5.2018 verpflichtet, der Klägerin den am 11.12.2017 beantragten Vorbescheid für "Umbau und Erweiterung Geschäftshaus B. " zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand