Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8.5.2018 verpflichtet, der Klägerin den am 11.12.2017 beantragten Vorbescheid für "Umbau und Erweiterung Geschäftshaus B. " zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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