OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2022
7 D 77/21.AK
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2022, 1327

Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 7 D 77/21.AK

DRsp Nr. 2022/8998

Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids

1. Ein aliud liegt bereits dann vor, wenn die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch im Verhältnis des Vorbescheidsvorhabens zum nachfolgenden Vollgenehmigungsantrag neu aufgeworfen wird, das heißt, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens möglicherweise anders zu beurteilen ist.2. Eine Bindungswirkung des Vorbescheids für eine Windenergieanlage für das folgende immissionsschutzrechtliche Vollgenehmigungsverfahren besteht nicht, wenn sich dieses auf einen anderen Anlagentyp bezieht, bei dem es sich um ein aliud handelt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Die Klägerin beabsichtigt, im nördlichen Gebiet der Stadt J. im Bereich der "T. I. " im Ortsteil M. Windenergieanlagen (WEA) zu errichten und zu betreiben.