VGH Bayern - Beschluss vom 22.06.2021
9 ZB 21.492
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 19.2402

Erteilung eines Bauvorbescheids über den Neubau von 55 Mietwohnungen mit Tiefgarage und Freizeitanlagen i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme; Bestimmung der näheren Umgebung hinsichtlich einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens

VGH Bayern, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 21.492

DRsp Nr. 2021/11448

Erteilung eines Bauvorbescheids über den Neubau von 55 Mietwohnungen mit Tiefgarage und Freizeitanlagen i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme; Bestimmung der näheren Umgebung hinsichtlich einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung G. und wenden sich gegen den von der Beklagten an die Beigeladene erteilten Bauvorbescheid vom 5. November 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. November 2019 über den Neubau von 55 Mietwohnungen mit Tiefgarage und Freizeitanlagen. Das Bauvorhaben umfasst die Grundstücke FlNr. ..., ... und ... Gemarkung G. (Baugrundstück) und besteht aus mehreren Baukörpern mit unterschiedlicher Geschosszahl und Dachform. Das Grundstück der Kläger liegt südlich der FlNr. ... Gemarkung G., in deren Bereich eine viergeschossige Bebauung mit Flachdach vorgesehen ist.