OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.06.2016
1 LB 7/14
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 3; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 146/13

Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Nutzungsänderung einer Gewerbehalle in einen Sonderpostenmarkt

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 1 LB 7/14

DRsp Nr. 2016/14268

Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Nutzungsänderung einer Gewerbehalle in einen Sonderpostenmarkt

1. Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Vorhaben, die nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich zulässig sind, keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Sie können - bei fehlenden planungsrechtlichen Grundlagen - anhand der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten bestimmt werden.2. Innenstädte sind in der Regel als Versorgungsbereiche zentral. Für Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird.