VGH Bayern - Urteil vom 03.03.2021
15 B 20.2075
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 71 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 601
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 18.556

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Lebensmitteldiscounters; Verkaufsflächenbegrenzung im festgesetzten Sondergebiet

VGH Bayern, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 15 B 20.2075

DRsp Nr. 2021/5889

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Lebensmitteldiscounters; Verkaufsflächenbegrenzung im festgesetzten Sondergebiet

Hat eine Gemeinde - insoweit ohne Rechtsgrundlage und damit unwirksam - in einem Sondergebiet die Anzahl von kern- bzw. sondergebietstypischen Einzelhandelsvorhaben beschränkt, hat sie diese Festsetzung aber mit einer Verkaufsflächenbegrenzung gekoppelt und besteht das als Sondergebiet ausgewiesene Areal nur aus einem vorhabengeeigneten Grundstück, bleibt die Festsetzung als grundstücksbezogene Verkaufsflächenbegrenzung aufrechterhalten, sofern nach den Grundsätzen der Teilunwirksamkeit bauplanungsrechtlicher Festsetzungen die verbleibende Regelung zur Gewährleistung einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung geeignet ist und zudem davon auszugehen ist, dass die Gemeinde die so verbleibende "Rest-Festsetzung" auch ohne die unwirksame zahlenmäßige Beschränkung erlassen hätte (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378 ff. ).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 1 Nr. ;