OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.01.2022
2 A 140/21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2011/20

Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen 2 A 140/21

DRsp Nr. 2022/1865

Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).