OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.02.2016
1 LA 21/15
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 7; BNatSchG § 67 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 95/14

Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes i.R.d. Naturschutzes; Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 1 LA 21/15

DRsp Nr. 2017/3811

Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes i.R.d. Naturschutzes; Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot

Nicht jede gegebene Regellosigkeit lässt zwingend auf das Fehlen einer organischen Siedlungsstruktur i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB schließen. Topographische Besonderheiten, Unterschiede in der Tragfähigkeit des Bodens, Erfordernisse der Erschließung oder auch die Funktion der Baulichkeiten vermögen gegebenenfalls eine Erklärung und Rechtfertigung für eine optische Regellosigkeit zu liefern.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.04.2015 am 30.04.2015 verkündete Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

20.000,00 Euro

festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 7; BNatSchG § 67 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts) liegt nach den Darlegungen des Zulassungsantrages nicht vor.