VGH Bayern - Beschluss vom 28.07.2021
9 ZB 20.3160
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 20.800

Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung einer Garage zu einer Kfz-Werkstatt

VGH Bayern, Beschluss vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 20.3160

DRsp Nr. 2021/12099

Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung einer Garage zu einer Kfz-Werkstatt

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung einer Garage zu einer Kfz-Werkstatt auf ihrem Grundstück FlNr. ***** Gemarkung E******** (********** *). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "O***** *********" der beigeladenen Gemeinde innerhalb eines festgesetzten allgemeinen Wohngebiets.

Den am 5. November 2019 von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die "Nutzungsänderung der Garage in eine nicht störende Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte zur sporadischen Nutzung (Kleinbetrieb ohne Lack- und Karosseriearbeiten)" lehnte das Landratsamt H******* mit Bescheid vom 25. Mai 2020 ab. Die hierauf von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. November 2020 ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.