OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2022
10 A 1160/21
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5055/19

Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen 10 A 1160/21

DRsp Nr. 2022/8920

Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses

Eine gesicherte Erschließung ist auch dann anzunehmen, wenn eine Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Berufung ist nicht aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.