OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2022
10 D 246/21.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 10;

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscountmarktes; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander i.R.d. Festsetzungen des Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 10 D 246/21.NE

DRsp Nr. 2022/5385

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscountmarktes; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander i.R.d. Festsetzungen des Bebauungsplans

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 10;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 06/014 "W. Weg/N.------straße " der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Auf ihrem im Plangebiet gelegenen Grundstück N.------straße ... in E. (Gemarkung N. , Flur ..., Flurstücke ... und ...) wird ein Lebensmitteldiscountmarkt (Netto) mit einer Verkaufsfläche von 699 qm betrieben. Das Grundstück ist mit einem Erbbaurecht zu Gunsten der Dipl.-Ing. T. Immobilien GmbH bis zum 31. Dezember 2054 belastet.