VGH Bayern - Beschluss vom 05.03.2020
9 ZB 16.882
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO (1977) § 16 Abs. 2; BauNVO (1977) § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 15.717

Erteilung einer Tekturgenehmigung i.R.d. erteilten Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses; Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 9 ZB 16.882

DRsp Nr. 2020/6255

Erteilung einer Tekturgenehmigung i.R.d. erteilten Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses; Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO (1977) § 16 Abs. 2; BauNVO (1977) § 17 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Erteilung einer Tekturgenehmigung hinsichtlich der ihnen mit Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 10. März 2015 erteilten Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung K... Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 lehnte das Landratsamt die beantragte Tekturgenehmigung ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. März 2016 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.