Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers.
1. Die Klägerin, die Textilrecycling betreibt, beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 15. Februar 2017 die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an 18 Standorten im Stadtgebiet der Beklagten, "direkt an den dortigen Altglascontainern" und für die Dauer von drei Jahren.
Unter dem 22. Februar 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, alle von ihr betriebenen Wertstoffentsorgungsstellen seien größtenteils mit Altkleidersammelcontainern ausgestattet. Sie sehe deshalb keinen Bedarf, weitere Container aufzustellen.
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