Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer vorläufigen Anordnung; Interesse der Städte und Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber gewährleisteten Planungshoheit i.R.d. Selbstverwaltungsgarantie; Streitwert für einen Normenkontrollantrag eines Betreibers von Windkraftanlagen gegen einen gemeindlichen Bebauungsplan
OVG Saarland, Beschluss vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 2 B 283/16
DRsp Nr. 2016/20112
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer vorläufigen Anordnung; Interesse der Städte und Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber gewährleisteten Planungshoheit i.R.d. Selbstverwaltungsgarantie; Streitwert für einen Normenkontrollantrag eines Betreibers von Windkraftanlagen gegen einen gemeindlichen Bebauungsplan
Die Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach Maßgabe des § 47 Abs. 6VwGO setzt nicht voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits ein Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat.Bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1VwGO, 16 Abs. 1BauGB) - hier eine Veränderungssperre - vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier des Gemeinderats - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6VwGO gehen insoweit deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1VwGO voraussetzt.
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