OVG Saarland - Beschluss vom 17.11.2016
2 B 283/16
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 123 Abs. 1; BauGB § 2 Abs. 1 S. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 14 Abs. 2 S. 2; BauGB § 14 Abs. 3; BauGB § 16 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2; SVerf Art. 117 Abs. 3; BauNVO § 11; LBO § 76;
Fundstellen:
BauR 2017, 689

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer vorläufigen Anordnung; Interesse der Städte und Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber gewährleisteten Planungshoheit i.R.d. Selbstverwaltungsgarantie; Streitwert für einen Normenkontrollantrag eines Betreibers von Windkraftanlagen gegen einen gemeindlichen Bebauungsplan

OVG Saarland, Beschluss vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 2 B 283/16

DRsp Nr. 2016/20112

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer vorläufigen Anordnung; Interesse der Städte und Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber gewährleisteten Planungshoheit i.R.d. Selbstverwaltungsgarantie; Streitwert für einen Normenkontrollantrag eines Betreibers von Windkraftanlagen gegen einen gemeindlichen Bebauungsplan

Die Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits ein Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat. Bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 16 Abs. 1 BauGB) - hier eine Veränderungssperre - vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier des Gemeinderats - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen insoweit deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.