VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.07.2016
3 S 942/16
Normen:
BImSchV § 1 Abs. 1 S. 14; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 4 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 48; UVPG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UVPG § 3c S. 1 und S. 6; UVPG § 12; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.; BauNVO § 4; Anhang 1 zur 4. BImSchV;
Fundstellen:
BauR 2016, 1903
ZUR 2016, 555
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5183/15

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen hinsichtlich nachteiliger Umwelteinwirkungen; Schutz des Nachbarn vor Lärmimmissionen; Tötungsrisiko für den Rotmilan i.R.d. Umweltverträglichkeitsprüfung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 3 S 942/16

DRsp Nr. 2016/13436

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen hinsichtlich nachteiliger Umwelteinwirkungen; Schutz des Nachbarn vor Lärmimmissionen; Tötungsrisiko für den Rotmilan i.R.d. Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Ob die von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen auf in ihrem Einwirkungsbereich gelegene Grundstücke die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, hängt von der Einhaltung der in den Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte ab. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung besteht nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet.2. Bei einem Abstand von ca. 1.300 m, den die geplanten Windenergieanlagen von dem Grundstück des Antragstellers einhalten, kann eine Beeinträchtigung des Antragstellers durch sogenannten tieffrequenten Schall oder Infraschall ausgeschlossen werden.