OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.03.2017
11 A 1222/14
Normen:
EEG 2009 § 3 Nr. 5; EEG 2009 § 4 Abs. 1; EEG 2009 § 5; EEG 2009 § 16 Abs. 1; EEG 2009 § 21 Abs. 2 S. 1-3; EEG 2009 § 27 Abs. 1 Nr. 1-2; EEG 2009 § 27 Abs. 5 S. 1; EEG 2009 § 45; EEG 2009 § 46; EEG 2017 § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Buchst. c); BImSchG § 8a; BImSchG § 26; BImSchG § 52;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 8583/13

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung der Biogasanlage; Erteilung einer Bescheinigung als Bestätigung für die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 11 A 1222/14

DRsp Nr. 2017/6119

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung der Biogasanlage; Erteilung einer Bescheinigung als Bestätigung für die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte

1. Da nach § 27 Abs. 5 S. 1 EEG 2009 für den Erhalt des sog. Formaldehyd-Bonus der Nachweis über die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte nur mittels der behördlichen Bescheinigung geführt werden kann, ist diese als (formelle) tatbestandliche Vergütungsvoraussetzung zu verstehen. Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Dabei ist die Mitwirkung der zuständigen Behörde auf die Prüfung beschränkt, ob die betreffenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden. Insbesondere prüft die Behörde nicht, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung des Formaldehyd-Bonus vorliegen. Vielmehr vollziehen sich Geltendmachung und Leistung der Zusatzvergütung ebenso wie der Grundvergütung allein innerhalb der als gesetzliches Schuldverhältnis ausgestalteten Beziehung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber.