VGH Bayern - Urteil vom 16.10.2017
22 B 17.156
Normen:
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1-2; BauGB § 30; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 -8 und S. 3; BayBO Art. 82 Abs. 1; BayBO Art. 82 Abs. 2; BayBO Art. 83 Abs. 1; LuftVG § 18a Abs. 1; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 12.1702

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage; Beeinträchtigung des Wetterradars durch eine Windenergieanlage als rechtserhebliche Störung; Funktionsfähigkeit des Wetterradars als ein öffentlicher Belang

VGH Bayern, Urteil vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 22 B 17.156

DRsp Nr. 2018/1898

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage; Beeinträchtigung des Wetterradars durch eine Windenergieanlage als rechtserhebliche Störung; Funktionsfähigkeit des Wetterradars als ein öffentlicher Belang

1. Ob eine Störung der Funktionsfähigkeit einer (Wetter-)Radaranlage iSd. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 BauGB vorliegt, ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum kommt insoweit dem DWD weder bezüglich der Frage zu, ob überhaupt eine Störung vorliegt, noch in Bezug auf das "Entgegenstehen" dieser Störung.2. Eine Störung in diesem Sinn setzt zunächst voraus, dass die streitgegenständliche WEA die Wetterradaranlage überhaupt technisch beeinflussen wird, dass diese Beeinflussung nachteilig ist und dass sie nicht ohne weiteres beseitigt werden kann.