OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.06.2022
7 B 304/22.AK
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2a und Nr. 3-6; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2022, 1325

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windenergieanlagen; Anforderungen an die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 7 B 304/22.AK

DRsp Nr. 2022/9774

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windenergieanlagen; Anforderungen an die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 28.12.2021 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP 3 in P. -S.-- (Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 000 und 001) wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2a und Nr. 3-6; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 4.3.2022 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Antragsgegners vom 28.12.2021 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP 3 mit 160 m Nabenhöhe auf dem Stadtgebiet von P. (Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 000 und 001) anzuordnen,

hat Erfolg.