OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2021
8 B 875/21
Normen:
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1-2; BImSchG § 63; UVPG § 74 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 1540/19

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen hinsichtlich Festsetzung von Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Brutvögeln; Heilung einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2021 - Aktenzeichen 8 B 875/21

DRsp Nr. 2021/10774

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen hinsichtlich Festsetzung von Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Brutvögeln; Heilung einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens

Tenor

Auf den Antrag der Beigeladenen wird der Beschluss des Senats vom 15. Juli 2020 - 8 B 1600/19 - insoweit geändert, als die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. November 2019 - 8 L 1540/19 -, durch den der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2017 abgelehnt worden ist, zurückgewiesen wird. Der damit sinngemäß verbundene Antrag des Antragstellers, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Klage anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1-2; BImSchG § 63; UVPG § 74 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 206,93 m auf dem Gebiet der Stadt O. .