OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.06.2015
8 B 186/15
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3 S. 3; BauGB § 36 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 1479
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1216/14

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-101

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen 8 B 186/15

DRsp Nr. 2015/10132

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-101

1. § 15 Abs. 3 BauGB ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar, etwa in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage. Auch nach Inkrafttreten des § 15 Abs. 3 S. 4 BauGB ist von einer planwidrigen Regelungslücke im Sinne eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Gesetzgebers auszugehen.2. § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB setzt für die Zurückstellung durch die Genehmigungsbehörde den Antrag der Gemeinde voraus. Ohne diesen Antrag darf die Genehmigungsbehörde die Zurückstellung nicht anordnen.