OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.05.2022
8 D 311/21.AK
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2023, 70

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage hinsichtlich Nachbarschutzes; Drohen einer unzulässigen Überschreitung des für eine Wohnnutzung im Außenbereich maßgeblichen Lärmrichtwerts i.R.d. Ausweisung einer Konzentrationszone zur Windenergienutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 8 D 311/21.AK

DRsp Nr. 2022/9155

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage hinsichtlich Nachbarschutzes; Drohen einer unzulässigen Überschreitung des für eine Wohnnutzung im Außenbereich maßgeblichen Lärmrichtwerts i.R.d. Ausweisung einer Konzentrationszone zur Windenergienutzung

Wer im Außenbereich oder an der Grenze zum Außenbereich wohnt, muss zwar grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen und ihren (optischen) Auswirkungen rechnen, nicht aber damit, dass die zulässigerweise ausgeübte Wohnnutzung unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt wird. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Nutzung der Windenergie als eine Form treibhausgasneutraler Energiegewinnung (auch) im besonderen öffentlichen Interesse liegt (etwa § 63 BImSchG). Ein absoluter Vorrang kommt der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen gegenüber dem Gebot der Rücksichtnahme - das hier dem Schutz gesunder Wohnverhältnisse dient - nicht zu.

Tenor