VGH Bayern - Beschluss vom 02.03.2020
22 ZB 18.893
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2; BImSchG § 13; BauGB § 14; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DVBl 2020, 1034
NVwZ-RR 2020, 951
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 17.904

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Geehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Verladung nicht gefährlicher Abfälle; Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für den Berufungszulassungsantrag bzgl. Verschuldens bei rechtzeitiger online-Sendungsverfolgung durch den Absender; Hervorrufen von schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen

VGH Bayern, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 22 ZB 18.893

DRsp Nr. 2020/5038

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Geehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Verladung nicht gefährlicher Abfälle; Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für den Berufungszulassungsantrag bzgl. Verschuldens bei rechtzeitiger online-Sendungsverfolgung durch den Absender; Hervorrufen von schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen

Tenor

I.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2; BImSchG § 13; BauGB § 14; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe