Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
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