VGH Bayern - Beschluss vom 23.04.2021
9 ZB 19.2273
Normen:
BauGB §§ 29 ff.; BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 18.1948

Erteilung einer Genehmigung für den Um- und Ausbau des Dachgeschosses des bestehenden Mehrfamilienhauses; Bewahrung der vorhandenen Situation als Ziele der gemeindlichen Bauleitplanung

VGH Bayern, Beschluss vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 19.2273

DRsp Nr. 2021/7274

Erteilung einer Genehmigung für den Um- und Ausbau des Dachgeschosses des bestehenden Mehrfamilienhauses; Bewahrung der vorhandenen Situation als Ziele der gemeindlichen Bauleitplanung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB §§ 29 ff.; BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung für den Um- und Ausbau des Dachgeschosses des bestehenden Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung R ... Das Landratsamt ... lehnte diese mit Bescheid vom 29. August 2018 ab, nachdem die Beigeladene den Bebauungsplan Nr. 8/5 "Zwischen E ...straße, ... ... und E ...straße", der u.a. Festsetzungen zur zulässigen Zahl von Wohnungen enthält, erlassen und ihr Einvernehmen versagt hatte. Die Verpflichtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 12. September 2019 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das Vorhaben dem wirksamen Bebauungsplan widerspreche und der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von dessen Festsetzungen habe. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.