VGH Bayern - Beschluss vom 04.02.2016
10 C 15.2641
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1 S. 1; VwGO § 82 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; AuslG § 51 Abs. 1; AufenthG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 15.1648

Erteilung einer Duldung gegenüber einem iranischen Vaters aufgrund persönlicher Verbundenheit zu seinen Töchtern; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Duldung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 10 C 15.2641

DRsp Nr. 2016/4589

Erteilung einer Duldung gegenüber einem iranischen Vaters aufgrund persönlicher Verbundenheit zu seinen Töchtern; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Duldung

1. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Duldung ist unzulässig, wenn der betreffende Ausländer mit unbekanntem Aufenthalt untergetaucht ist und die Abschiebung dadurch gegenwärtig unmöglich macht. 2. Bestehen Zweifel, dass sich der Ausländer an der genannten Adresse tatsächlich aufhält, so muss ihm zunächst gemäß § 82 Abs. 2 VwGO Gelegenheit gegeben werden, eine Adresse anzugeben, an der er tatsächlich zu erreichen ist, bevor die Klage wegen Fehlens einer Voraussetzung nach § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO als unzulässig abgewiesen werden darf.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 wird dem Kläger für das Verfahren Au 1 K 15.1648 Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt M., M1, beigeordnet.

Normenkette:

VwGO § 82 Abs. 1 S. 1; VwGO § 82 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; AuslG § 51 Abs. 1; AufenthG § 61 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Duldung weiter.