OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.02.2021
10 A 477/20
Normen:
DSchG NRW § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 10116/18

Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Bepflanzung einer Grünfläche

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2021 - Aktenzeichen 10 A 477/20

DRsp Nr. 2021/3050

Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Bepflanzung einer Grünfläche

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.867,48 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 9 Abs. 3;

Gründe

Der mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 gestellte Antrag, die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat weder in dem vorgenannten Schriftsatz noch in dem zur Begründung ihres Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 6. März 2020, den sie mit Berufungsbegründung überschrieben hat, einen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe benannt, der nach ihrer Auffassung zur Zulassung der Berufung führen soll. Ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Auch wenn man gleichwohl zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, sie wolle mit ihren besagten Schriftsätzen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet.