Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.867,48 Euro festgesetzt.
Der mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 gestellte Antrag, die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat weder in dem vorgenannten Schriftsatz noch in dem zur Begründung ihres Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 6. März 2020, den sie mit Berufungsbegründung überschrieben hat, einen der in §
Auch wenn man gleichwohl zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, sie wolle mit ihren besagten Schriftsätzen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet.
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