Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht im Urteil vom 14. November 2018 die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids der Beklagten vom 27. November 2017 abgewiesen hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird.
III.Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 2.500 Euro und für das Zulassungsverfahren insgesamt auf 40.000 Euro festgesetzt; der auf die Ablehnung des Zulassungsantrags entfallende Anteil beträgt 37.500 Euro.
I.
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