VGH Bayern - Beschluss vom 07.06.2021
9 CS 21.953
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 S 21.132

Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung von zwei Flachdächern am Wohnhaus als Dachterrasse i.R.d. nachbarschützenden Abstandsflächenrechts

VGH Bayern, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 9 CS 21.953

DRsp Nr. 2021/10588

Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung von zwei Flachdächern am Wohnhaus als Dachterrasse i.R.d. nachbarschützenden Abstandsflächenrechts

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als (Mit-) Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung F* ... (H* ...straße **) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Dezember 2020 erteilte Baugenehmigung zur Nutzung von zwei nördlichen Flachdächern am Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. ... derselben Gemarkung (F* ...gasse *) als Dachterrassen.