OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2023
10 A 1587/22
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3556/21

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines freistehenden Wohnhauses mit zwölf Wohneinheiten auf dem Grundstück hinsichtlich Nachbarschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 10 A 1587/22

DRsp Nr. 2023/1875

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines freistehenden Wohnhauses mit zwölf Wohneinheiten auf dem Grundstück hinsichtlich Nachbarschutzes

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.