OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.02.2022
2 A 1031/21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 -6;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3713/19

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Halle hinsichtlich bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit unter Berücksichtigung der Pensionspferdehaltung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 2 A 1031/21

DRsp Nr. 2022/3305

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Halle hinsichtlich bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit unter Berücksichtigung der Pensionspferdehaltung

1. Ob ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar,die sich eine verallgemeinerungsfähigen Klärung entzieht.2. In der Nichtberücksichtigung eines Gutachtens, das - wie hier - ein ganz anderes Vorhaben betrifft als das streitgegenständliche, kann kein Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.500,- festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 -6;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).