VGH Bayern - Beschluss vom 05.01.2016
1 ZB 15.606
Normen:
BauNVO §§ 20 IV, 22 II; BayBO Art. 6 I 2 u. 3; VwGO § 86; VwGO § 108; VwGO § 124; VwGO § 154; VwGO § 159; BauNVO § 22 Abs. 2;

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage auf zwei Grundstücken als Doppelhaus hinsichtlich Drittschutzes

VGH Bayern, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen 1 ZB 15.606

DRsp Nr. 2016/2823

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage auf zwei Grundstücken als Doppelhaus hinsichtlich Drittschutzes

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO §§ 20 IV, 22 II; BayBO Art. 6 I 2 u. 3; VwGO § 86; VwGO § 108; VwGO § 124; VwGO § 154; VwGO § 159; BauNVO § 22 Abs. 2;

Gründe

1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe im Verfahren nicht erörterte Gesichtspunkte zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, so dass die Entscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO beruhe, ist unbegründet.