VGH Bayern - Beschluss vom 10.08.2016
9 ZB 16.944
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 1; BayBO § 6 Abs. 4 S. 6; BayBO § 6 Abs. 5 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 15.2491

Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Wohnanlage hinsichtlich Rücksichtnahmegebots

VGH Bayern, Beschluss vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 9 ZB 16.944

DRsp Nr. 2016/15399

Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Wohnanlage hinsichtlich Rücksichtnahmegebots

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 1; BayBO § 6 Abs. 4 S. 6; BayBO § 6 Abs. 5 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen vom Landratsamt W. erteilte Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage.

Mit Unterlagen vom 3. August 2015 und 9. November 2015 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten, Müll- und Fahrradgebäude, Tiefgarage sowie oberirdischen Stellplätzen auf den Grundstücken FlNr. 316, 318, 319, 321 und 321/5 Gemarkung G. Diese Grundstücke wurden ehemals gewerblich im Wesentlichen durch Lagerhallen und Lagerplätze genutzt und befinden sich zwischen der W. Straße im Westen und dem A.-weg im Osten. Südlich des Baugrundstücks befindet sich ein Zimmereibetrieb mit Sägewerk.