OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.10.2014
2 L 7/13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
BauR 2015, 1211

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses hinsichtlich Nachbarschutzes

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 2 L 7/13

DRsp Nr. 2015/961

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses hinsichtlich Nachbarschutzes

1. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO gilt für die Art der baulichen Nutzung und dient dem Schutz vor Beeinträchtigungen durch Bauvorhaben, die in dem betreffenden Baugebiet gemäß den §§ 2 bis 14 BauNVO zwar allgemein zulässig sind oder jedenfalls ausnahmeweise zugelassen werden können, aber im konkreten Einzelfall mit der Eigenart des Baugebietes nicht verträglich sind.2. Beeinträchtigungen der angrenzenden Nachbargrundstücke, die mit der Befahrung einer auf einem sog. Pfeifenstielgrundstück liegenden Zufahrt zu einem in zweiter Reihe gelegenen Grundstück verbunden sind, können regelmäßig nicht als rücksichtslos angesehen werden.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall.