OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.02.2016
2 A 248/15
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7; NRW BauO § 3; NRW BauO § 16; BBauG § 5 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 348/14

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports; Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens im Außenbereich; Entstehung einer Splittersiedlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 2 A 248/15

DRsp Nr. 2016/10535

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports; Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens im Außenbereich; Entstehung einer Splittersiedlung

1. Ob ein Vorhaben im Außenbereich gelegen ist, hängt nicht davon ab, dass man von dort aus keinerlei Bebauung wahrnehmen kann, sondern davon, ob ein Bebauungszusammenhang zu erkennen ist. 2. Einer Darstellung im Flächennutzungsplan fehlt nicht schon deshalb die Eignung als einem (nicht privilegierten) Vorhaben widersprechender Belang, weil die Darstellung nicht mit der gegenwärtigen Situation übereinstimmt. 3. Da der Regelung des § 35 Abs. 2 BauGB insgesamt der Grundsatz zu entnehmen ist, dass der Außenbereich von nicht privilegierten Bauvorhaben grundsätzlich frei bleiben soll, stellen entsprechende öffentliche Freihaltebelange gerade keine unzulässige Verhinderungsplanung dar. 4. Ob im Übrigen eine forstwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne als Wirtschaftswald (allein) eines bestimmten Grundstücks sinnvoll ist, ist für die nicht parzellenscharfe Darstellung des Flächennutzungsplanes unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob die dargestellten Flächen insgesamt einer solchen Nutzung in ihrer Gesamtheit offenstehen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.