OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2022
10 A 1585/21
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5497/19

Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung zweier beleuchteter Plakatanschlagtafeln

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen 10 A 1585/21

DRsp Nr. 2022/8921

Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung zweier beleuchteter Plakatanschlagtafeln

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann ausreichend dargetan, wenn sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und dabei den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.200 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.