Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer ca. 2 m mal 2 m großen Werbeanlage an der westlichen Außenwand eines bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung G* ... ... ... in N* ... Die beantragte Baugenehmigung wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 9. Januar 2017 versagt.
Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2019 abgewiesen, weil die geplante Werbeanlage die im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... errichtet werden soll, innerhalb einer festgesetzten Straßenverkehrsfläche und außerhalb der durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete zu liegen käme. Die Festsetzungen seien nicht obsolet geworden und eine Befreiung von der Festsetzung des Anbringungsorts als Straßenverkehrsfläche könne nicht erteilt werden, weil die Grundzüge der Planung berührt würden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
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