VGH Bayern - Beschluss vom 20.07.2021
9 ZB 20.2227
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 20.1116

Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des Untergeschosses eines genehmigten Garagengebäudes zu einer Wohnung i.R.d. Anspruchs auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 20.2227

DRsp Nr. 2021/12302

Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des Untergeschosses eines genehmigten Garagengebäudes zu einer Wohnung i.R.d. Anspruchs auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des Untergeschosses eines genehmigten Garagengebäudes zu einer Wohnung. Seinen dahingehenden Bauantrag lehnte das Landratsamt Aschaffenburg mit Bescheid vom 13. Februar 2019 ab. Die Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 25. August 2020 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das Bauvorhaben des Klägers den Festsetzungen des Bebauungsplans "G*********** Nord" der Gemeinde H****** vom 20. Februar 2014 widerspreche und eine Befreiung nicht in Betracht komme, weil die Grundzüge der Planung berührt seien. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.