Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn sie ist jedenfalls unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach §
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 10. September 2020 (
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