OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2021
2 B 86/21
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 212a Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 L 2491/20

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 23 Wohneinheiten und Stellplätzen in einer Tiefgarage; Bestimmen des Nachbarschutzes eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstücks nach dem Gebot der Rücksichtnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 2 B 86/21

DRsp Nr. 2021/4623

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 23 Wohneinheiten und Stellplätzen in einer Tiefgarage; Bestimmen des Nachbarschutzes eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstücks nach dem Gebot der Rücksichtnahme

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 212a Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn sie ist jedenfalls unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen in der Sache zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 10. September 2020 (16 K 5392/20 - VG Düsseldorf) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Juli 2020 anzuordnen,