OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2022
10 B 1764/21
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 12 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1102/21

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit zwölf Wohneinheiten und neun Stellplätzen auf dem Grundstück hinsichtlich Nachbarschutzes und Rücksichtnahmegebots

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 10 B 1764/21

DRsp Nr. 2022/3303

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit zwölf Wohneinheiten und neun Stellplätzen auf dem Grundstück hinsichtlich Nachbarschutzes und Rücksichtnahmegebots

1. Die Bebauung von zwei nebeneinanderliegenden Grundstücken mit einem Doppelhaus entspricht der offenen Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) und hat mit einer abweichenden Bauweise nichts zu tun.2. Da selbst Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO zur (ausschließlichen) Zulässigkeit bestimmter Hausformen in der Regel nicht drittschützendsind, weil mit solchen Festsetzungen regelmäßig allgemeine städtebauliche Ziele verfolgt werden, ist auch der Eigentümer eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die Bebauung auf einem Nachbargrundstück nicht der in der offenen Bauweise zulässigen Hausform entspricht, die in der näheren Umgebung der Grundstücke ausschließlich vorhanden ist, sondern in einer anderen in der offenen Bauweise zulässigen Hausform erfolgt.3. Auch aus § 6 Abs. 12 Satz 1 BauO NRW ergibt sich nicht, dass, nachdem eine von zwei Doppelhaushälften abgerissen worden ist, bei einer Neubebauung des unbebauten Grundstücks nur die Errichtung einer das Doppelhaus wiederherstellenden Doppelhaushälfte zulässig sei.

Tenor