OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2022
10 A 3523/20
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3728/19

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Büro- und Wohngebäudes mit einer Tiefgarage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2022 - Aktenzeichen 10 A 3523/20

DRsp Nr. 2022/3419

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Büro- und Wohngebäudes mit einer Tiefgarage

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).