OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.07.2016
1 LA 47/15
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 7; LBO § 59 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 100 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 5; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 42/14

Erteilung einer Baugenehmigung für bauliche Nebenanlagen als sonstige Vorhaben im Außenbereich und Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 1 LA 47/15

DRsp Nr. 2017/2297

Erteilung einer Baugenehmigung für bauliche Nebenanlagen als sonstige Vorhaben im Außenbereich und Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets

1. Ein Begründungsmangel liegt außer in den Fällen des Fehlens jeglicher Begründung nur dann vor, wenn die Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. 2. Die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 100 VwGO ist umfassend und bezieht sich auch auf diejenigen Unterlagen, bezüglich derer die vorlegende Behörde, ohne eine förmliche Weigerung im Sinne von § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO auszusprechen, die Einsichtsgewährung durch Verfahrensbeteiligte untersagt hat.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 18.09.2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 7; LBO § 59 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 100 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 5; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe