OLG Bamberg - Urteil vom 13.03.2008
1 U 189/07
Normen:
BGB § 129 § 640 Abs. 2 § 641a ; ZPO § 726 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2009, 116
MDR 2008, 1269
NJW 2008, 2928
NZBau 2009, 253
OLGReport-Bamberg 2008, 667
Rpfleger 2008, 583
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 193/07

Erteilung der Vollstreckungsklausel für die Zwangsvollstreckung aus einem Bauträgervertrag; Anforderungen an den Nachweis der Fertigstellung; Recht Schutzbedürfnis für eine Zahlungsklage des Bauträgers bei Behauptung von Mängeln durch den Bauherrn

OLG Bamberg, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 1 U 189/07

DRsp Nr. 2008/23835

Erteilung der Vollstreckungsklausel für die Zwangsvollstreckung aus einem Bauträgervertrag; Anforderungen an den Nachweis der Fertigstellung; Recht Schutzbedürfnis für eine Zahlungsklage des Bauträgers bei Behauptung von Mängeln durch den Bauherrn

»1. Enthält ein Bauträgervertrag auch hinsichtlich einer erst bei Fertigstellung fälligen Zahlung eine wirksame Unterwerfungserklärung der Erwerber, so bestehen bei Vorlage einer öffentlich beglaubigten Fertigstellungsbescheinigung zum Zwecke des Nachweises des Bedingungseintritts keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Klauselerteilung. 2. Ist in einem solchen Fall wegen behaupteter Mängel mit einer Vollstreckungsabwehrklage der Erwerberseite zu rechnen, so fehlt es trotz der Zulässigkeit einer Klauselerteilung nach § 726 Abs. 1 ZPO nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage des Bauträgers.«

Normenkette:

BGB § 129 § 640 Abs. 2 § 641a ; ZPO § 726 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, die als Bauträgerin tätig ist, begehrt die Zahlung eines Restkaufpreises.

Mit notariellem Vertrag vom 02.09.2005 (Urk.R.Nr. 1000/2005 - Notar B., K.) verkaufte die Klägerin den miteinander verheirateten Beklagten eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in E. zum Kaufpreis von 200.000,-- Euro.