I. Die Klägerin, die als Bauträgerin tätig ist, begehrt die Zahlung eines Restkaufpreises.
Mit notariellem Vertrag vom 02.09.2005 (Urk.R.Nr. 1000/2005 - Notar B., K.) verkaufte die Klägerin den miteinander verheirateten Beklagten eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in E. zum Kaufpreis von 200.000,-- Euro.
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