VGH Bayern - Beschluss vom 14.04.2020
2 ZB 17.1411
Normen:
BauGB § 172 Abs. 4 S. 1; DVWoR § 5; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 15.4772

Erteilung der Genehmigung im Ermessensweg bei Annahme einer Verdrängungsgefahr aufgrund atypischer Fallgestaltungenn; Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum

VGH Bayern, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 2 ZB 17.1411

DRsp Nr. 2020/6303

Erteilung der Genehmigung im Ermessensweg bei Annahme einer Verdrängungsgefahr aufgrund atypischer Fallgestaltungenn; Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 4 S. 1; DVWoR § 5; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt wurden.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Ergebnis die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass die Verwaltungsstreitsache im Hinblick auf das von der Beklagten noch auszuübende Ermessen noch nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2015 war daher aufzuheben und diese zur Neuverbescheidung zu verpflichten.