OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2022
2 B 1429/21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 114/21

Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Legehennenstalles nebst Auslauffläche hinsichtlich Rücksichtnahmegebots wegen Geruchsbelastung (hier: Freilandhaltung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2022 - Aktenzeichen 2 B 1429/21

DRsp Nr. 2022/1410

Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Legehennenstalles nebst Auslauffläche hinsichtlich Rücksichtnahmegebots wegen Geruchsbelastung (hier: Freilandhaltung)

Aus dem Vorsorgegrundsatz folgt nicht, dass größtmöglicher Abstand zu allen potentiellen Immissionsorten zu halten wäre.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.