OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2022
7 A 263/21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 15799/17

Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Überdachung zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen und Geräten hinsichtlich Privilegierung des Vorhabens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2022 - Aktenzeichen 7 A 263/21

DRsp Nr. 2022/5021

Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Überdachung zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen und Geräten hinsichtlich Privilegierung des Vorhabens

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.052,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung tragend im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung einer Überdachung zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen und Geräten. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Die von der Klägerin betriebene Pensionspferdehaltung erfülle mangels kontinuierlicher und nachhaltiger Gewinnerzielung nicht die Voraussetzungen eines dauerhaft lebensfähigen Betriebes. Auch eine Zulassung des Vorhabens im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da es im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse.